Allgemeinverfügung Vollzug des Infektionsschutzgesetzes

Allgemeinverfügung Vollzug des Infektionsschutzgesetzes Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie Verbot von Veranstaltungen

Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 18. März 2020, Az.: 15-5422/5

Das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt erlässt auf der Grundlage von § 28 Abs. 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) folgende Allgemeinverfügung

1. Soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, sind öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen, bei denen es zu einer Begegnung von Menschen kommt, sowie Versammlungen unabhängig von der Zahl der Teilnehmenden untersagt.

Grundsätzlich sind alle Geschäfte geschlossen. Ausnahmen gelten für den Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte und der Großhandel. Für diese Bereiche sind die Sonntagsverkaufsverbote bis auf weiteres grundsätzlich ausgesetzt. Eine Öffnung dieser genannten Einrichtungen erfolgt unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen. Dienstleister und Handwerker können ihrer Tätigkeit weiterhin nachgehen. Alle Einrichtungen des Gesundheitswesens bleiben unter Beachtung der gestiegenen hygienischen Anforderungen geöffnet.

Ausgenommen von dieser Untersagung sind auch Veranstaltungen der Sächsischen Staatsregierung, der Ministerien des Freistaats Sachsen, des Sächsischen Verfassungsgerichtshofs, der Gerichte und der Staatsanwaltschaften des Freistaats Sachsen, der Behörden des Freistaats Sachsen, anderer Hoheitsträger (insbesondere Behörden des Bundes) sowie anderer Stellen oder Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen. Ausgenommen von der Untersagung sind zudem Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der öffentlich-rechtlichen Leistungserbringung, der Versorgung der Bevölkerung oder der Gesundheitsfürsorge der Bevölkerung dienen. Für Versammlungen unter freiem Himmel kann auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung der Versammlungsbehörde erteilt werden. Das Sächsische Staatsministerium für Soziales und gesellschaftlichen Zusammenhalt ist fachlich zu beteiligen. Veranstaltungen im privaten oder familiären Bereich (wie etwa Hochzeiten, Trauerfeiern und vergleichbare Veranstaltungen) sind bis zu einer Zahl von 100 Teilnehmenden von der Untersagung ausgenommen. Die Möglichkeit zum Erlass von Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz durch die zuständige Behörde bleibt unberührt. Es wird im Übrigen aus Gründen des Infektionsschutzes empfohlen, private Veranstaltungen zu verschieben oder abzusagen. Der Betrieb und der Besuch von Einzelhandelsstätten gelten nicht als Veranstaltungen im Sinne dieser Allgemeinverfügung.


2.
Gewerbebetriebe im Sinne der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (GewO, BGBl. I S. 202, zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. November 2019, BGBl. I S. 1746) der folgenden Arten dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden:
a) Tanzlustbarkeiten (wie zum Beispiel Clubs, Diskotheken, Musikclubs; hierzu zählen zusätzlich auch Bars ohne Tanzangebot, in denen bei gewöhnlichem Betrieb Menschenansammlungen mit räumlicher Enge nicht ausgeschlossen werden können), b) Kneipen, c) Messen, Ausstellungen, d) Spezialmärkte und Jahrmärkte, e) Volksfeste, f) Spielhallen, g) Spielbanken, h) Wettannahmestellen und ähnliche Unternehmen.
Es wird darauf hingewiesen, dass Wochenmärkte im Sinne der Gewerbeordnung von der Untersagung nicht erfasst sind. Weiterhin dürfen Übernachtungsangebote der Hotel- und Beherbergungsbetriebe im Inland nur zu notwendigen und ausdrücklich nicht zu touristischen Zwecken genutzt werden. Gegebenenfalls werden Hotel- und Beherbergungsbetrieben durch die Gesundheitsbehörden weitere Auflagen erteilt, um das Risiko einer Verbreitung des CoronaVirus zu minimieren, etwa durch Reglementierung der Besucherzahl, Hygienemaßnahmen und -hinweise.

3. Gaststätten im Sinne des Sächsischen Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 198, zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 26. April 2018, SächsGVBl. S. 198), Personalrestaurants und Kantinen sowie Mensen und Cafés der Hochschulen und sonstigen Bildungseinrichtungen im Freistaat Sachsen dürfen für den Publikumsverkehr nur zwischen 6.00 Uhr und 18.00 Uhr geöffnet werden, wenn die Plätze für die Gäste so angeordnet werden, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen gewährleistet ist. Stehplätze sind so zu gestalten, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Gästen gewährleistet ist. Erlaubt ist auch der Außer-Haus-Verkauf durch Gaststätten bzw. ein entsprechender Liefer- und Abholservice ohne zeitliche Beschränkung. Gegebenenfalls werden durch die Gesundheitsbehörden weitere Auflagen erteilt, um das Risiko einer Verbreitung des Corona-Virus zu minimieren, etwa durch Reglementierung der Besucherzahl, Hygienemaßnahmen und -hinweise.

4. Vergnügungsstätten im Sinne der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.

5. Folgende Einrichtungen oder Angebote dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden:
a) Theater (einschließlich Musiktheater)
b) Filmtheater (Kinos),
c) Konzerthäuser und -veranstaltungsorte,
d) Opern, e) Museen, f) Ausstellungshäuser,
g) Angebote in Stadtteilkulturzentren und Bürgerhäusern,
h) Angebote der offenen Kinder und Jugendarbeit,
i) öffentliche Bibliotheken,
j) Planetarien,
k) zoologische Ausstellungen in geschlossenen Räumen,
l) Angebote von Volkshochschulen,
m) Angebote von Sprach- und Integrationskursen der Integrationskursträger,
n) Angebote von Musikschulen,
o) Angebote in Literaturhäusern,
p) Angebote öffentlicher und privater Bildungseinrichtungen,
q) Schwimmbäder, einschließlich sog. Spaßbäder,
r) Saunas und Dampfbäder,
s) Fitness- und Sportstudios,
t) Spielplätze,
u) Seniorentreffpunkte,
v) Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften,
w) Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen,
x) Reisebusreisen.

6. Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen ist untersagt.
Dies gilt sowohl für Sportanlagen im Freien als auch in geschlossenen Räumen (z. B. Fußball- und Tennishallen, Schießstände usw.) sowie für so genannte Indoorspielplätze. Ausnahmen hiervon, insbesondere für die Kaderathletinnen und -athleten, können in besonders begründeten Einzelfällen durch schriftliche Genehmigung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zugelassen werden. Das Sächsische Staatsministerium für Soziales und gesellschaftlichen Zusammenhalt ist fachlich zu beteiligen.

7. Prostitutionsstätten im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372, zuletzt geändert durch Artikel 57 des Gesetzes vom 20. November 2019, BGBl. I S. 1626, 1661), dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Prostitutionsvermittlung im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes muss eingestellt werden. Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes dürfen nicht durchgeführt werden.

8. Diese Anordnungen sind gemäß § 28 Absatz 3 i.V. m. § 16 Absatz 8 IfSG sofort vollziehbar.

9. Diese Allgemeinverfügung tritt am 19. März 2020, 0.00 Uhr in Kraft.

10. Diese Allgemeinverfügung gilt zunächst bis einschließlich 20. April 2020.

11. Auf die Strafbarkeit einer Zuwiderhandlung gegen die in den Ziffern 1 bis 7 enthaltenen Anordnungen gemäß § 75 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 IfSG wird hingewiesen.


Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage beim örtlich zuständigen Sächsischen Verwaltungsgericht schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form erhoben werden.
Örtlich zuständig ist das Sächsische Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk der Kläger seinen Sitz oder Wohnsitz hat:
- Verwaltungsgericht Chemnitz, Zwickauer Straße 56, 09112 Chemnitz,
- Verwaltungsgericht Dresden, Fachgerichtszentrum, Hans-Oster-Straße 4, 01099 Dresden,
- Verwaltungsgericht Leipzig, Rathenaustraße 40, 04179 Leipzig.

Für Kläger ohne Sitz oder Wohnsitz im Freistaat Sachsen ist das Verwaltungsgericht Dresden, Fachgerichtszentrum, Hans-Oster-Straße 4, 01099 Dresden, örtlich zuständig.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Sachsen) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Allgemeinverfügung soll in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.


Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung

- Gegen Verwaltungsakte des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt ist ein Widerspruchsverfahren nicht vorgesehen. Durch die Einlegung eines Widerspruchs wird die Klagefrist nicht gewahrt. - Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen. - Wird die Klage in elektronischer Form erhoben, muss das elektronische Dokument entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen werden oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Absatz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eingereicht werden. Die weiteren Maßgaben für die Übermittlung des elektronischen Dokumentes ergeben sich aus Kapitel 2 der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV). - Kraft Bundesrecht wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.


Begründung

Zweck des Infektionsschutzgesetzes ist es, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern. Gemäß § 28 Absatz 1 Satz 2 IfSG kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen beschränken oder verbieten, die eine Verbreitung von Krankheitserregern begünstigen.
Durch den vorherrschenden Übertragungsweg von SARS-CoV-2 (Tröpfchen) zum Beispiel durch Husten, Niesen oder teils mild erkrankte oder auch asymptomatisch infizierte Personen kann es zu Übertragungen von Mensch zu Mensch kommen. Übertragungen kommen im privaten und beruflichen Umfeld, aber auch bei Veranstaltungen und Ansammlungen von Menschen vor. Größere Ausbrüche wurden in Zusammenhang mit Konferenzen (Singapur) oder auch Karnevalsveranstaltungen (Deutschland) beschrieben. Bei Veranstaltungen oder Ansammlungen von Menschen kann es zu einer Vielzahl von Übertragungen von SARS-CoV-2 kommen.
Die Beschränkungen unter Ziffern 1 bis 7 sind erforderlich, um nach dem Stand der medizinischen Erkenntnisse besonders vulnerable Personengruppen vor einer Ansteckung mit SARSCoV-2 zu schützen. Wegen der dynamischen Ausbreitung, die sich in den letzten Wochen und Tagen gezeigt hat, sind bei der Entscheidung die medizinischen und epidemiologischen Erkenntnisse zu berücksichtigen, dass bei Menschenansammlungen die latente und erhöhte Gefahr einer Ansteckung besteht. Die unter Ziffern 1 bis 7 aufgeführten Beschränkungen tragen dem Schutz der Bevölkerung Rechnung, da sie eine Ansteckung einer größeren Anzahl von Menschen zumindest verzögern können. Die dadurch zu erreichende Verzögerung des Eintritts von weiteren Infektionen ist erforderlich, um das Gesundheitswesen nicht zu überlasten und die erforderlichen Kapazitäten für die Behandlung der Erkrankten, aber auch sonstiger Krankheitsfälle bereit zu halten.
Nach der aktuellen Erkenntnislage muss davon ausgegangen werden, dass in der Regel keine Schutzmaßnahmen durch die Betreiber bzw. Veranstalter der unter Ziffer 1 bis 7 genannten Veranstaltungen, Gewerbebetriebe bzw. Einrichtungen getroffen werden können, die gleich effektiv, aber weniger eingriffsintensiv sind. Dafür sprechen nachdrücklich die hohen Risikofaktoren einer Vielzahl von Personen wie vor allem Dauer, Anzahl und Intensität der Kontaktmöglichkeiten sowie die nicht durchgehend gewährleistete Nachverfolgbarkeit der Teilnehmer.


Zu Ziffer 1:
Aufgrund aktueller Entwicklungen und Erkenntnisse, insbesondere der stark zunehmenden Ausbreitung von SARS-CoV-2, ist nunmehr grundsätzlich auch in den Fällen von Veranstaltungen und Versammlungen unter 1.000 erwarteten Teilnehmenden davon auszugehen, dass keine Schutzmaßnahmen getroffen werden können, die gleich effektiv aber weniger eingriffsintensiv sind, als die Veranstaltung oder Versammlung nicht durchzuführen. Von dem Veranstaltungsverbot ausgenommen sind notwendige Veranstaltungen der Sächsischen Staatsregierung, der Ministerien des Freistaats Sachsen, des Sächsischen Verfassungsgerichtshofs, der Gerichte und der Staatsanwaltschaften des Freistaats Sachsen, der Behörden des Freistaats Sachsen (einschließlich Polizei und Feuerwehr), anderer Hoheitsträger (insbesondere Behörden des Bundes) sowie anderer Stellen oder Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen. Ferner sind solche Veranstaltungen von dem Verbot ausgenommen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der öffentlich-rechtlichen Leistungserbringung, der Versorgung der Bevölkerung oder der Gesundheitsfürsorge der Bevölkerung dienen. Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit können private, familiäre Veranstaltungen bis zu einer Zahl von 100 Teilnehmenden stattfinden. Die Möglichkeit zum Erlass von ergänzenden Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz durch die zuständige Behörde bleibt unberührt. Im Sinne einer Klarstellung werden Versammlungen im Sinne des Art. 8 GG (vgl. § 28 Absatz 1 Satz 3 IfSG) in Ziffer 1 der Verfügung explizit erwähnt. Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit und wegen der Bedeutung des Versammlungsgrundrechts können für Versammlungen unter freiem Himmel im Einzelfall Ausnahmegenehmigungen durch die Versammlungsbehörde erteilt werden. Das Sächsische Staatsministerium für Soziales und gesellschaftlichen Zusammenhalt ist fachlich zu beteiligen.


Zu Ziffer 2:
In den nach Ziffer 2 vom Verbot der Öffnung für den Publikumsverkehr betroffenen Gewerbebetrieben (Tanzlustbarkeiten – wie zum Beispiel Clubs, Diskotheken, Musikclubs – Messen, Ausstellungen, Spezialmärkten, Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen und ähnliche Unternehmen) besteht aufgrund der Nähe der im üblichen Betrieb anwesenden Menschen zueinander sowie aufgrund der durchschnittlichen Dauer ihres Verbleibs regelmäßig ein hohes Infektionsrisiko. Deshalb ist es erforderlich und angemessen, die genannten Gewerbebetriebe für den Publikumsverkehr bis zu dem unter Ziffer 10 aufgeführten Zeitpunkt zu schließen. Darum werden zusätzlich auch Bars ohne Tanzangebot erfasst, in denen bei gewöhnlichem Betrieb Menschenansammlungen mit räumlicher Enge nicht ausgeschlossen werden können. Bei den erfassten Spezialmärkten im Sinne der Gewerbeordnung handelt es sich um regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltungen, auf der eine Vielzahl von Anbietern bestimmte Waren feilbietet. Ausdrücklich sind damit (spezialisierte) Einzelhandelsgeschäfte nicht erfasst. Ein Jahrmarkt im Sinne der Gewerbeordnung ist eine regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern Waren aller Art feilbietet. Ein Volksfest im Sinne der Gewerbeordnung ist eine regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern unterhaltende Tätigkeiten ausübt und Waren feilbietet, die üblicherweise auf Veranstaltungen dieser Art angeboten werden. Wochenmärkte (§ 67 GewO) werden von der Untersagung nicht erfasst, da sie der Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln dienen.


Zu Ziffer 3:
Die Begründung zu Ziffer 2 gilt entsprechend auch für Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes. Für Personalrestaurants und Kantinen wird eine Ausnahmeregelung geschaffen, soweit in diesen die Plätze für die Gäste so angeordnet werden, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen gewährleistet ist. Dies gilt auch für die Ausgestaltung von Stehplätzen.


Zu Ziffer 4:
Die Begründung zu Ziffer 2 gilt entsprechend. In den angeführten Vergnügungsstätten, also Gewerbebetrieben, die in unterschiedlicher Weise durch eine kommerzielle Freizeitgestaltung und einen Amüsierbetrieb gekennzeichnet sind, besteht bei ihrem üblichen Betrieb aufgrund der Nähe der anwesenden Personen und ihrer Verweildauer ein hohes Ansteckungsrisiko.


Zu Ziffer 5:
Die Begründung zu Ziffer 2 gilt entsprechend. Auch in Theatern, Musiktheatern, Filmtheatern (Kinos), Konzerthäusern und -veranstaltungsorten, Museen, Ausstellungshäusern, öffentlichen Bibliotheken, Angeboten in Stadtteilkulturzentren und Bürgerhäusern, Planetarien, zoologischen Ausstellungen in geschlossenen Räumen, Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen, in den Angeboten privater Bildungseinrichtungen, Schwimmbädern (einschließlich sog. Spaßbäder), Saunas und Dampfbädern, in Fitness- und Sportstudios sowie in Seniorentreffpunkten besteht bei ihrem üblichen Betrieb aufgrund der Nähe der anwesenden Personen und ihrer Verweildauer ein hohes Ansteckungsrisiko. Dasselbe gilt für die Angebote von Sprach- und Integrationskursen der Integrationskursträger, für die Mensen und Cafés der Hochschulen und sonstigen Bildungseinrichtungen im Freistaat Sachsen.


Zu Ziffer 6:
Die Begründung zu Ziffer 2 gilt entsprechend. Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen hat regelmäßig eine räumliche Nähe der Sporttreibenden und zum Teil deren körperlichen Kontakt zur Folge. Dies hat eine erhebliche Infektionsgefahr zur Folge. Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit können Ausnahmen hiervon in besonders begründeten Einzelfällen durch schriftliche Genehmigung des Sächsischen Staatsministeriums für Inneres zugelassen werden. Das Sächsische Staatsministerium für Soziales und gesellschaftlichen Zusammenhalt ist fachlich zu beteiligen.


Zu Ziffer 7:
In Prostitutionsstätten und Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes besteht aufgrund des körperlichen Kontakts der anwesenden Personen regelmäßig ein besonders hohes Ansteckungsrisiko.


Zu Ziffer 8:
Als seuchenhygienische Maßnahme ist die Anordnung gemäß § 28 Abs. 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.


Zu Ziffer 9:
Wegen der hohen Eilbedürftigkeit tritt die Allgemeinverfügung am 19. März 2020, 0.00 Uhr in Kraft.


Zu Ziffer 10:
Wegen der bestehenden Unklarheiten in Bezug auf die weitere Entwicklung der epidemischen Lage sind die Anordnungen zunächst befristet. Bei einer entsprechenden zukünftigen Risikoeinschätzung werden die Anordnungen verlängert oder verkürzt.


Zu Ziffer 11:
Da eine Zuwiderhandlung gegen die in Ziffern 1 bis 7 enthaltenen Anordnungen gemäß § 75 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 IfSG strafbar ist, wird hierauf hingewiesen.


Dresden, den 18. März 2020



Petra Köpping Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt