Wirtschaftshilfen für (öffentliche) Unternehmen, Betriebe, Vereine und Institutionen

2020 11 02 Grafik Wirtschaftshilfen

Bund und Länder haben neue Regeln beschlossen, um die Ausbreitung des Coronavirus zu bremsen. Viele der betroffenen Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen sind trotz staatlicher Hilfen noch wirtschaftlich geschwächt. Deshalb wird die Bundesregierung sie schnell und umfangreich unterstützen. Die Betroffenen können eine außerordentliche Wirtschaftshilfe erhalten, die bis zu 75 Prozent des Umsatzes des Vorjahresmonats erfasst. Außerdem wird die Überbrückungshilfe verlängert und für die hauptbetroffenen Wirtschaftsbereiche wesentlich verbessert.

In der folgenden Übersicht und unter dem folgendem Link finden Sie die wichtigsten Informationen zu den "Novemberhilfen".

Pressemitteilung vom 12. November 2020

Novemberhilfe – Verfahren der Abschlagszahlung steht

Das Verfahren der Abschlagszahlung für die Novemberhilfe steht. Darauf haben sich Bundeswirtschafts- und Bundesfinanzministerium geeinigt. Die Novemberhilfe mit einem Umfang von mehr als 10 Mrd. Euro bietet eine zentrale Unterstützung für Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die von den aktuellen Corona-Einschränkungen besonders betroffen sind. Damit das Geld schnell bei den Betroffenen ankommt, werden Abschlagszahlungen ab Ende November erfolgen.

Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier: „Zusammenhalt und gegenseitige Solidarität sind das Gebot der Stunde. Wir lassen in dieser ernsten Lage unsere Unternehmen und ihre Beschäftigten nicht allein. Ein schneller Start der Auszahlung ist für viele Soloselbständige und kleine Unternehmen überlebenswichtig. Daher haben wir uns auf ein Verfahren der Abschlagszahlung verständigt. Die Antragstellung ist ab der letzten November-Woche 2020 möglich. Erste Abschlagszahlung werden ebenfalls noch im November starten.“

Bundesfinanzminister Scholz: „Wir stehen zusammen in dieser Pandemie. Dazu gehört auch, dass wir schnell und unbürokratisch helfen. Jetzt bringen wir Abschlagszahlungen für Soloselbstständige und Unternehmen auf den Weg. Es ist wichtig, dass nun Antragstellung und erste Auszahlungen noch im November möglich werden. Das ist eine gute Nachricht für die von den Maßnahmen im November betroffenen Soloselbstständigen und Unternehmen und ihre Beschäftigten.“

Das Verfahren der Abschlagszahlung umfasst folgende Punkte:

1. Soloselbständige erhalten eine Abschlagszahlung von bis zu 5.000 Euro; andere Unternehmen erhalten bis zu 10.000 Euro.

2. Die Antragstellung und Auszahlung erfolgt voll elektronisch über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.

3. Die Antragstellung startet in der letzten November-Woche 2020 (voraussichtlich 25.11.).

4. Erste Auszahlungen der Abschlagszahlungen erfolgen ab Ende November 2020.

5. Die Antragstellung erfolgt einfach und unbürokratisch. Um Missbrauch vorzubeugen werden Maßnahmen zur Sicherstellung der Identität des Antragstellers vorgesehen.

Das Verfahren der regulären Auszahlung der Novemberhilfen wird parallel vorbereitet und finalisiert, damit es unmittelbar im Anschluss an die Abschlagszahlungen gestartet werden kann.

Informationen zu Finanzhilfen der Bundesregierung

Grafik: Bundesregierung.de

Faktenblatt Novemberhilfe

Bundesprogramm Außerordentliche Wirtschaftshilfe des Bundes für Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, deren Betrieb aufgrund der zur Bewältigung der Pandemie erforderlichen Maßnahmen temporär geschlossen wird, in Form einer einmaligen Kostenpauschale.
Antragsberechtigte Alle Unternehmen (auch öffentliche), Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die auf Grundlage der erlassenen Schließungsverordnungen der Länder in Folge des Beschlusses der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 28. Oktober 2020 den Geschäftsbetrieb einstellen mussten (direkt betroffene Unternehmen). Alle Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den o. g. Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen (indirekt betroffene Unternehmen). Antragsberechtigt sind auch Unternehmen, die regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte (zum Beispiel Veranstaltungsagenturen) erzielen. Diese Unternehmen müssen zweifelsfrei nachweisen, dass sie wegen der Schließungsverordnungen auf der Grundlage der Ziffern 5 und 6 des vorgenannten Beschlusses vom 28. Oktober 2020 einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 Prozent im November 2020 erleiden. Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten werden als direkt betroffene Unternehmen angesehen. Nähere Bestimmungen zu den vorgenannten Punkten, insbesondere zur Nachweispflicht, werden in den Vollzugshinweisen geregelt. *(Die beinhaltet eine subventionserhebliche Erklärung des Antragstellers in Ziffer 5 bzw. 6 Absatz 2 der Vollzugshinweise, die das Vorliegen der Bedingungen der jeweiligen Möglichkeiten der Antragsberechtigung gemäß Term Sheet bezeugt. Diese Erklärung unterliegt gemäß Ziffer 7 Absatz 3 der Vollzugshinweise, wie alle weiteren Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe, der stichprobenartigen und verdachtsabhängigen Kontrolle durch die Bewilligungsstellen der Länder im Rahmen der Schlussabrechnung.)
Förderfähige Maßnahme Zuschüsse pro Woche der Schließungen in Höhe von 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019. Soloselbstständige können als Vergleichsumsatz alternativ den durchschnittlichen Monatsumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen. Bei Antragsberechtigten, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der Monatsumsatz im Oktober 2020 oder der monatliche Durchschnittsumsatz seit Gründung gewählt werden.
Beihilferahmen Der beihilferechtliche Rahmen ergibt sich aus der Förderhöhe: Beihilfen bis 1 Mio. Euro (gestützt auf Kleinbeihilfenregelung und De-Minimis-VO). Beihilfen bis 4 Mio. Euro (gestützt auf Bundesregelung Fixkostenhilfe sowie vorgenannte Novemberhilfe). Beihilfen über 4 Mio. Euro (nach Notifizierung bei der EU-Kommission auf Basis von Art. 107 Abs. 2 b AEUV).
Anrechnung erhaltener Leistungen Andere gleichartige Leistungen für den Förderzeitraum wie Überbrückungshilfe und das Kurzarbeitergeld werden angerechnet.
Anrechnung/Lieferdienste Umsätze von mehr als 25 Prozent werden auf die Umsatzerstattung angerechnet (damit es keine Überförderung von mehr als 100 Prozent des Vergleichs-Umsatzes gibt).Für Restaurants wird die Umsatzerstattung auf 75 Prozent der Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 mit vollem Mehrwertsteuersatz begrenzt. Damit werden Außerhausverkaufsumsätze mit reduziertem Mehrwertsteuersatz herausgerechnet. Im Gegenzug werden die Außerhausverkaufsumsätze während der Schließungen von der Umsatzanrechnung ausgenommen, um eine Ausweitung dieses Geschäfts zu begünstigen.
Verbundene Unternehmen Antragsberechtigung, wenn mehr als 80 Prozent des verbundweiten Gesamtumsatzes auf direkt oder indirekt betroffene Verbundunternehmen entfällt. Erstattet werden 75 Prozent des Umsatzes der betroffenen Verbundunternehmen.
Laufzeit Dauer der Schließungen im November 2020
Antragstellung Elektronische Antragstellung durch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer und Auszahlung über die Überbrückungshilfe-Plattform. Soloselbständige sollen bis zu einem Förderhöchstsatz von 5.000 Euro unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt sein.
Programmvolumen Voraussichtlich ca. 10 Mrd. Euro
Haushalt EPL 60
Verwaltung Länder